Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Der Ver-tragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeiner Geschäftsbedingungen („AGB“) entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten aus-drücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Unterlagen sind, wenn nichts anderes ausdrücklich per Brief, Telefax oder Email vereinbart ist, freibleibend.

An einen erteilten Auftrag ist der Vertragspartner vier Wochen gebunden.

Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Vertragspartner an dieses Angebot vier Wochen gebunden. Wir können dieses Angebot innerhalb dieser Zeit annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist schriftlich vereinbart.

Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich, per Fax oder Email von uns bestätigt wird oder wir in-nerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.

2.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zuliefe-rer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich auch dann kein Beschaffungs-risiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Wir verpflichten uns allerdings, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleis-tungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

2.3 Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, geschieht dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft oder die Bank. Wird der An-trag des Kunden durch diese Gesellschaften abgelehnt, sind wir berechtigt, von unserem Angebot zurück zu treten.

2.4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung weder überlassen noch zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.

3. Preise und Zahlung

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpa-ckung und Transport; diese sind gesondert zu zahlen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen ein-geschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Wech-sel- bzw. Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei Lieferungen und Leistungen an Vertragspartner, an deren Zahlungsfähigkeit begründet Zweifel bestehen, behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder hinreichende Si-cherstellung der Rechnungsbeträge auch nach Vertragsabschluss zu fordern.

3.3 Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Lieferung

4.1 Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Liefertermine schriftlich vereinbart sind, beginnen die Lieferzeiten mit dem Ein-gang der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen unverbindlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, soweit dazu Mitteilungen und Erklärungen des Vertragspartners erforderlich sind.

4.2 Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt.

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei Zulieferern eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

4.4 Derartige Leistungsstörungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so sind beide Ver-tragsparteien nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Treten Behinderungen ein, werden wir den Vertragspartner benach-richtigen.

4.5 Die Warenversendung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wünscht dieser eine besondere Ver-sandart, gehen Mehrkosten zu seinen Lasten. Für Beschädigung und Verlust während des Transportes haften wir nicht. Kosten für Selbstabholung werden nicht vergütet. Die Versicherung des Transportgutes erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und auch dann nur auf Kosten des Vertragspartners.

5. Verzug, Annahmeverweigerung und Rücktritt

5.1 Setzt uns der Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder nach Erfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Frist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzu-treten.

5.2 Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

5.3 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

5.4.1 Wenn der Vertragspartner kreditunwürdig ist und/oder wird, insbesondere in Fällen des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung des Vertragspartners, bei Bekanntwerden eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches auch durch Dritte beim Vertragspartner sowie im Fall der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder dessen Inhaber/Geschäftsführer/Gesellschafter.

5.4.2 Wenn der Vertragspartner unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Anga-ben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.

5.4.3 Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kun-den veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

5.4.4 Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Be-lieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen.

5.4.5 Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Vertragspartner seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsver-bindung bestehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jewei-lige Saldoforderung.

6.2 Übersteigt der realisierbare Wert der unserer Besicherung dienenden Gegenstände und der übrigen Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

6.3 Wird unsere Ware umgebildet oder verarbeitet, mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum daran (§§ 947,948,950 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Ver-tragspartners an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Vertragspartner diese Güter unentgeltlich für uns verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für uns, ohne uns zu verpflichten. Der Vertragspartner ist zur angemessenen Versicherung der Vorbehaltsware verpflichtet.

6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbe-haltsware im Nominalwert der fälligen Forderungen zur Sicherung an uns zu nehmen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös abzüglich ange-messener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners entsprechend §§ 366, 367 BGB anzu-rechnen.

6.5 Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich von Pfändungsversuchen oder anderen Eingriffen Dritter in die Vor-behaltsware zu unterrichten, damit wir Gegenmaßnahmen ergreifen können. Unterbleibt die Benachrichtigung schuld-haft, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Pfändungsversuchen hat der Vertragspartner unter Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum zu widersprechen. Soweit Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage unein-bringlich sind, hat der Vertragspartner diese Kosten zu erstatten. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterveräußern. Er ist zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verpflichtet.

6.6 Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte in voller Höhe ab, die ihm aus der Veräuße-rung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Veräuße-rung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Wird die Vorbehaltsware nach Umbildung, Verbindung, Vermischung o-der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung in Höhe unseres Miteigen-tumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

6.7 Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne dass davon unsere Befugnis, die Forderung auch selbst einzuziehen, berührt wird. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-nahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen dagegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Gegebenenfalls dürfen wir den Schuldner selbst benachrichtigen.

7. Gewährleistung

7.1 Kaufvertragliche Ansprüche

7.1.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt zu un-tersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen.

7.1.2 Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

7.1.3 Die Ansprüche sind nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach-erfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.1.4 Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlos-sen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.2 Werkvertragliche Ansprüche

7.2.1 Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurück-zuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:

7.2.2 Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen ab Übernahme in den eigenen Betrieb.

7.2.3 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Versendung/Abnahme, spätes-tens mit der Übernahme in den eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebe-trieb. Verzögert sich durch von uns nicht zu vertretende Umstände die Übernahme oder Beendigung des Probebetriebs, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.

7.2.4 Zur Nacherfüllung hat der Vertragspartner uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Nacherfüllung befreit.

7.2.5 Uns werden für die Beseitigung des Mangels mindestens zwei Nachbesserungsversuche eingeräumt. Haben wir eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lassen, die Nachbesserung verweigert oder erfolglos durchgeführt und kann dem Vertragspartner eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden, so hat er das Recht, die Vergü-tung durch Erklärung uns gegenüber zu mindern oder zurückzutreten.

7.2.6 Die Mängelansprüche erlöschen, wenn an dem Reparaturgegenstand Änderungen oder Reparaturen durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung durch uns vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Die Beweislast hierfür liegt beim Vertragspartner.

7.2.7 Die in Erfüllung der Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

7.2.8 Für fehlerhafte Arbeiten des vom Vertragspartner bereitgestellten Personals haften wir nur, wenn wir fehlerhafte An-weisung gegeben oder unsere Aufsichtspflicht verletzt haben.

7.2.9 Weitere Ansprüche des Vertragspartners gegen uns aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbeson-dere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktion- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz o-der in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Kunden aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach Zif.9.

8. Besondere Bestimmungen für Wartungs-, Installations- und Reparaturarbeiten

8.1 Führen wir Wartungs-, Installations- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweiligen Be-dingungen und ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8.2 Unsere Wartungs-, Installations- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und Ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.

8.3 Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.

8.4 Im Rahmen der Vertragsabwicklung sind vom Kunden verschiedene Mitwirkungspflichten zu erbringen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag vereinbart, stellt der Vertragspartner insbesondere rechtzeitig, im geeigneten Um-fang und mit ausreichender Qualifikation, Fachpersonal bereit, um alle durch ihn im Rahmen eines Vertrages durchzu-führenden Leistungen zu erledigen und die uns zu erteilenden Auskünfte in angemessener Zeit zu geben. Die ggf. zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Angebot erforderliche Ausbildung von Mitarbeitern des Kunden ist Aufgabe des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich weiter, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen eigenverantwortlich, rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.

8.5 Die Datensicherung, Datenreorganisation und entsprechende Systempflege liegen im Verantwortungsbereich des Kun-den. Im Rahmen von Installationsarbeiten können vorhandene Datenbestände teilweise oder ganz gelöscht werden.

8.6 Soweit nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ist eine Installation von Standardprodukten und eine Konfiguration nach Vorgaben des Kunden im Produktpreis nicht enthalten. Sie können jedoch gesondert in Auftrag gegeben werden. Der Preis für Installations- und Konfigurationsleistungen ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen und setzt nor-male Umgebungsbedingungen (z. B. Stromanschluss) voraus. Eine Integration der gelieferten Produkte in bestehende Netzwerke des Kunden ist keine Installationsleistung und ist stets gesondert zu vergüten.

8.7 Soweit der Kunde die Installation oder Konfiguration von Software oder Datenbeständen in Auftrag gibt, werden diese in der Regel nach genauen Pflichtenheftvorgaben des Kunden gegen gesonderte Vergütung erbracht. Wir sind in diesen Fällen Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners bei der Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an der Software.

8.8 Kann eine von uns geschuldete Installation aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, gilt unsere Leistung gleichwohl als erbracht, wenn der Vertragspartner, obwohl wir ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 14 Tagen gesetzt haben, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.

8.9 Durch die Abnahme erkennt der Kunde an, dass die erbrachten Leistungen seiner Bestellung entsprechen; eine von der Bestellung abweichende Leistung wird durch die Abnahme genehmigt und als vertragsgemäß anerkannt. Mit der Ab-nahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

8.10 Wir haben Anspruch auf Teilabnahmen, die eine Abschlagszahlungspflicht des Vertragspartners auslösen, die der je-weils erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Teilabnahme entspricht. Die Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Kunden wird gemäß unseren Sätzen laut unserer jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen gesondert berechnet.

9. Haftung

9.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften wir – auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Vertragspflichtverletzungen, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertrags-verhandlungen und/oder aus unerlaubter Handlung wie folgt:

9.1.1 Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.1.2 Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

9.1.3 Der Haftungsausschuss unter oben 2. gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkt-haftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

9.2 Der Vertragspartner hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen.

9.3 Der Vertragspartner hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwir-kungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Vertragspartner die üblichen und angemessenen Vor-kehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschi-nenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Vertrags-partner verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Ge-lingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Vertragspartner dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitar-beiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen unsere Mitarbeiter die Datensicherung durchführen und das

Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Vertragspartner. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gülti-gen Preisliste.

9.4 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und aller Personen, die für uns tätig sind, insbesondere Arbeitnehmer, sofern der Vertragspartner Ansprüche gegen diese geltend macht.

9.5 Von dem unter Ziffer 9.4 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist unsere Haftung für Schäden, die auf einer vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Das gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfül-lungsgehilfen.

9.6 Soweit von uns eine Beschaffenheits – und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde, haften wir für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, nur, soweit das Schadenseintrittsrisiko von der Garantie erfasst ist.

9.7 Stehen dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung zu, haften wir nur, soweit die Schäden ty-pischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

9.8 Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

10. Datenschutz

10.1 Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.

11. Design / Technische Daten

11.1 Änderungen im Design bzw. im technischen Bereich, welche die Funktion und Qualität eines Artikels verbessern, und Irrtum bleiben vorbehalten. Alle technischen Informationen, Daten und Abmessungen beruhen auf den Angaben der Hersteller. Diese Angaben stellen keine Garantieerklärung und auch keine Beschaffenheitsangabe dar. Logos und Pro-duktbezeichnungen sind in der Regel eingetragene Warenzeichen der Hersteller. Bilder sind Symbolabbildungen, das Produkt kann davon abweichen.

12. Erfüllungsort

12.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Saarbrücken; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12.2 Erfüllungsort, auch für die Nacherfüllung, ist für beide Teile ebenfalls Saarbrücken.

12.3 Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Salvatorische Klausel

13.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestim-mungen hiervon nicht berührt.

13.2 Soweit eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung unwirksam sein sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung mög-lichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im individualvertraglich vereinbarten Teil des Vertrags eine Regelungslücke ent-halten ist.